Technische Beweisfragen
Ein IT-Sachverständiger kann technische Tatsachen, Systemzustände, Eigenschaften, Abläufe und nachvollziehbare Zusammenhänge untersuchen. Eine belastbare Fragestellung muss deshalb auf einen fachlich bestimmbaren Untersuchungsgegenstand und auf technisch prüfbare Merkmale zurückgeführt werden. Pauschale Rechtsfragen oder die richterliche Beweiswürdigung werden dadurch nicht ersetzt.
Kurzantwort
Eine geeignete technische Fragestellung bezeichnet möglichst konkret, welcher technische Sachverhalt untersucht werden soll, auf welchen System-, Daten- oder Versionsstand sich die Untersuchung bezieht und anhand welcher Unterlagen, Daten oder Prüfbedingungen eine Aussage möglich ist.
Fragen wie „Ist die Software mangelhaft?“, „Wer ist für die Verzögerung verantwortlich?“ oder „Ist das KI-System rechtswidrig?“ enthalten dagegen rechtliche, normative oder anderweitig nicht rein technische Wertungen. Sie müssen für eine technische Begutachtung in untersuchbare Teilfragen übersetzt beziehungsweise von den nichttechnischen Entscheidungsanteilen getrennt werden.
1. Beweisthema und technische Untersuchungsfrage sind nicht dasselbe
Ein Beweisthema oder ein gerichtlicher Auftrag kann einen komplexen Sachverhalt betreffen. Daraus ist zu bestimmen, welche konkreten Punkte mit technischer Sachkunde untersucht werden können.
Im Zivilprozess bestimmt § 403 ZPO den Beweisantritt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. Für die technische Bearbeitung ist deshalb entscheidend, welcher dieser Punkte tatsächlich in das einschlägige IT-Fachgebiet fällt und mit den verfügbaren Untersuchungsmitteln beantwortet werden kann.
2. Eine technische Frage braucht einen bestimmbaren Untersuchungsgegenstand
Eine Frage kann nur belastbar untersucht werden, wenn feststeht, worauf sich die Aussage beziehen soll. Je nach Fall kann der Untersuchungsgegenstand beispielsweise sein:
- eine konkrete Softwareversion,
- ein bestimmter Quellcode- oder Repository-Stand,
- ein Build- oder Deployment-Artefakt,
- eine definierte System- und Betriebsumgebung,
- bestimmte Projektunterlagen und deren dokumentierter zeitlicher Verlauf,
- ein festgelegter Datenbestand,
- ein bestimmtes Machine-Learning-Modell einschließlich Version und Konfiguration.
Ohne diesen Bezug droht eine Antwort, verschiedene technische Zustände oder Zeitpunkte miteinander zu vermischen.
3. Die Frage sollte auf beobachtbare oder prüfbare Merkmale führen
Technisch gut untersuchbar sind insbesondere Fragen, bei denen anhand dokumentierter Kriterien festgestellt werden kann, was vorhanden ist, wie ein System reagiert, welche Abweichung besteht oder welcher technische Ablauf aus den verfügbaren Artefakten rekonstruierbar ist.
Typische Formulierungen können beispielsweise lauten:
- Ist die in einer Spezifikation beschriebene Funktion im bezeichneten Softwarestand implementiert?
- Erzeugt die Anwendung unter definierten Bedingungen das dokumentierte Ausgabeformat?
- Welche Änderungen sind zwischen zwei konkret bezeichneten Repository-Ständen vorhanden?
- Welche technisch dokumentierbaren Ereignisse enthält der Projektverlauf für den betrachteten Zeitraum?
- Mit welchen Daten und Parametern wurde ein bezeichnetes Modell ausgewertet?
4. Pauschale Wertungsfragen müssen technisch konkretisiert werden
Die Frage „Ist die Software schlecht?“ enthält keinen eindeutigen technischen Prüfmaßstab. Ebenso ist „Ist die Software mangelhaft?“ ohne weitere Konkretisierung nicht lediglich eine technische Tatsachenfrage.
Technisch untersuchbar wäre dagegen beispielsweise, ob ein konkret bezeichnetes System eine dokumentierte Funktion erfüllt, welche Reaktionszeit unter festgelegten Testbedingungen gemessen wird oder welche Eigenschaften des Quellcodes anhand vorab bestimmter Kriterien festzustellen sind.
Die rechtliche Einordnung eines technischen Befunds als Mangel, Pflichtverletzung oder sonstige Rechtsfolge ist davon zu trennen.
5. Das Gericht bestimmt im Zivilprozess die Tatsachengrundlage
Bei einem streitigen Sachverhalt bestimmt nach § 404a ZPO das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen soll. Das Gericht kann außerdem die Tätigkeit des Sachverständigen leiten und den Umfang seiner Befugnisse zur Aufklärung der Beweisfrage bestimmen.
Für die technische Arbeit bedeutet dies insbesondere: Ein gerichtlicher Sachverständiger sollte streitige tatsächliche Annahmen nicht eigenständig dadurch entscheiden, dass er eine von mehreren möglichen Tatsachengrundlagen ungekennzeichnet zur alleinigen Grundlage seiner Untersuchung macht.
6. Der Sachverständige muss die Grenze des eigenen Fachgebiets prüfen
§ 407a ZPO verpflichtet einen gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur unverzüglichen Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und innerhalb der gesetzten Rahmenbedingungen bearbeitet werden kann.
Bestehen Zweifel über Inhalt oder Umfang des Auftrags, sieht § 407a ZPO die Klärung durch das Gericht vor.
Bei einer IT-Fragestellung kann dies beispielsweise relevant werden, wenn ein Auftrag gleichzeitig Softwaretechnik, Telekommunikation, spezielle Hardware, digitale Forensik oder andere Fachgebiete berührt, für die jeweils unterschiedliche Sachkunde erforderlich sein kann.
7. Welche Softwarefragen sind technisch beantwortbar?
Im Bereich Software Engineering können je nach Untersuchungsmaterial beispielsweise folgende Fragen technisch untersucht werden:
- Welche Funktionalität besitzt ein konkret bezeichneter Softwarestand?
- Weicht das beobachtete Verhalten von einer technisch prüfbaren Anforderung ab?
- Ist ein behauptetes Fehlerbild unter dokumentierten Bedingungen reproduzierbar?
- Welche technischen Eigenschaften weist eine konkrete Quellcodebasis auf?
- Welcher Repository-Stand kann einem untersuchten Artefakt nachvollziehbar zugeordnet werden?
Ob eine festgestellte Abweichung einen Rechtsmangel oder eine Vertragsverletzung darstellt, ist eine davon zu trennende Frage.
8. Welche Fragen zu IT-Projekten sind technisch untersuchbar?
Auch bei IT-Projekten muss zwischen rekonstruierbaren technischen und organisatorischen Vorgängen einerseits und rechtlichen Verantwortungsentscheidungen andererseits unterschieden werden.
Technisch beziehungsweise fachmethodisch untersuchbar können beispielsweise sein:
- Welche Anforderungen waren zu bestimmten Zeitpunkten dokumentiert?
- Wann wurden bestimmte technische Änderungen in Tickets, Repository oder Releases sichtbar?
- Welche Abhängigkeiten bestanden zwischen dokumentierten Arbeitsschritten?
- Welche technischen Ursachen sind für ein beobachtetes Systemverhalten anhand der verfügbaren Unterlagen nachweisbar?
- Welche Teile eines behaupteten Projektverlaufs lassen sich aus technischen Artefakten rekonstruieren?
Die Frage, welche Partei rechtlich für eine Verzögerung oder einen Schaden einzustehen hat, wird damit nicht beantwortet.
9. Welche Data-Science- und KI-Fragen sind technisch beantwortbar?
Bei Daten- und KI-Systemen muss ebenfalls ein konkreter Prüfmaßstab festgelegt werden. Je nach Daten- und Modelllage kann beispielsweise untersucht werden:
- welche Daten für Training oder Prüfung tatsächlich verwendet wurden,
- welche Modellversion und welche Parameter vorlagen,
- welche Leistungskennzahlen auf einem definierten Testdatensatz erzielt werden,
- ob ein Ergebnis unter dokumentierten Bedingungen reproduziert werden kann,
- welche Unterschiede zwischen vorab definierten Gruppen bei bestimmten Messgrößen beobachtet werden.
Ob daraus beispielsweise eine rechtlich unzulässige Benachteiligung folgt, ist nicht allein durch die technische Messung entschieden.
10. Die verfügbare Untersuchungsgrundlage begrenzt die Antwort
Auch eine präzise formulierte Frage ist nicht automatisch vollständig beantwortbar. Entscheidend ist, ob die hierfür erforderlichen Unterlagen, Daten und technischen Artefakte tatsächlich verfügbar und hinreichend zuordenbar sind.
Fehlt beispielsweise der relevante Softwarestand, können Aussagen über dessen Verhalten möglicherweise nicht unmittelbar getestet werden. Fehlen historische Projektdaten, kann eine technische Rekonstruktion nur den erhaltenen Dokumentationsstand abbilden.
Die fehlende Untersuchungsgrundlage ist dann selbst Teil der Aussagegrenze.
11. Eine belastbare Frage benötigt einen passenden Prüfmaßstab
Aussagen wie „schnell“, „sicher“, „wartbar“ oder „robust“ besitzen ohne Kontext keinen einheitlichen technischen Messwert.
Je nach Fragestellung muss deshalb geklärt werden, welche dokumentierte Anforderung, welche Metrik, welcher technische Vergleich, welcher Standard oder welches sonstige fachlich begründete Kriterium der Untersuchung zugrunde liegt.
Der Prüfmaßstab ist im Gutachten offenzulegen, damit Befund und Schlussfolgerung nachvollziehbar bleiben.
12. Vom Befund zur fachlichen Schlussfolgerung
Ein technischer Befund beschreibt zunächst, was beobachtet, gemessen, rekonstruiert oder dokumentiert wurde.
Die fachliche Schlussfolgerung ordnet anschließend ein, welche technische Bedeutung dieser Befund für die gestellte Untersuchungsfrage besitzt.
Beispiel: Ein Test ergibt unter festgelegten Bedingungen, dass eine dokumentierte Exportfunktion ein anderes Dateiformat erzeugt als in der verwendeten technischen Spezifikation beschrieben. Dies ist zunächst ein technischer Befund. Seine Bedeutung für die technische Soll-Ist-Frage kann sachverständig eingeordnet werden.
13. Unsicherheit gehört in die Antwort
Technische Gutachten müssen nicht den Eindruck einer Sicherheit erzeugen, die das Untersuchungsmaterial nicht trägt.
Bestehen alternative technische Erklärungen, unvollständige Daten, nicht reproduzierbare Zustände oder fehlende historische Artefakte, sollten diese Grenzen ausdrücklich dokumentiert werden.
Eine fachlich belastbare Antwort kann deshalb auch darin bestehen, dass eine weitergehende technische Zuordnung mit dem vorhandenen Material nicht hinreichend abgesichert werden kann.
14. Technische Schlussfolgerung und Beweiswürdigung bleiben getrennt
§ 286 ZPO ordnet die freie Beweiswürdigung dem Gericht zu. Ein technisches Gutachten liefert hierfür sachverständige Feststellungen und fachliche Schlussfolgerungen, ersetzt aber nicht die richterliche Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung im Verfahren als wahr oder nicht wahr anzusehen ist.
15. Eine praktikable Struktur für technische Fragen
Für die fachliche Vorprüfung kann eine technische Fragestellung in fünf Bestandteile zerlegt werden:
Welches System, welche Version, welche Daten oder welche Projektphase?
Was soll konkret festgestellt, verglichen oder rekonstruiert werden?
Welche Unterlagen, Daten, Artefakte oder Tatsachen sind zugrunde zu legen?
Nach welchen Kriterien und mit welchen Verfahren wird untersucht?
Welche Schlussfolgerung trägt der Befund und welche weitergehende Aussage gerade nicht?
Konstruiertes Beispiel
In einem Streit über eine Individualsoftware lautet eine allgemeine Ausgangsfrage, ob die gelieferte Anwendung die vereinbarte Exportfunktion ordnungsgemäß erfüllt.
Für die technische Untersuchung könnte die Frage konkretisiert werden: Erzeugt der für den relevanten Zeitpunkt bezeichnete Softwarestand bei einem festgelegten Eingabedatensatz und einer dokumentierten Systemkonfiguration eine Exportdatei, deren Struktur und Inhalt den technisch prüfbaren Vorgaben der bezeichneten Spezifikation entsprechen?
Die Untersuchung könnte dann Softwarestand, Soll-Vorgabe, Eingabedaten, Umgebung, Testdurchführung und beobachtetes Ergebnis dokumentieren.
Ob eine festgestellte Abweichung rechtlich einen Sachmangel, eine Pflichtverletzung oder eine bestimmte Rechtsfolge begründet, wäre von diesem technischen Befund zu trennen.
Das Beispiel ist vollständig konstruiert und stellt kein reales Mandat und keine gerichtliche Beauftragung dar.
Quellen und fachliche Grundlage
- Amtliche Primärquelle Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 403 ZPO – Beweisantritt . Relevant für die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte. Geprüft am 18.09.2026.
- Amtliche Primärquelle Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 404a ZPO – Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen . Relevant für gerichtliche Leitung, Tatsachengrundlage und Untersuchungsumfang. Geprüft am 18.09.2026.
- Amtliche Primärquelle Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 407a ZPO – Weitere Pflichten des Sachverständigen . Relevant für Fachgebietsprüfung sowie die Klärung von Zweifeln über Inhalt und Umfang des Auftrags. Geprüft am 18.09.2026.
- Amtliche Primärquelle Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: § 286 ZPO – Freie Beweiswürdigung . Relevant für die Abgrenzung zwischen sachverständiger Fachfeststellung und gerichtlicher Beweiswürdigung. Geprüft am 18.09.2026.
- Eigene Methodik Quellen und Methodik . Fachlicher Rahmen für die Trennung von Fragestellung, Untersuchungsgegenstand, Methode, Befund, Interpretation und Aussagegrenze.
- Eigene fachliche Einordnung Die Überführung einer allgemeinen IT-Streitfrage in technisch prüfbare Teilfragen richtet sich nach Fachgebiet, Untersuchungsgegenstand, verfügbarer Tatsachen- und Datenbasis, Prüfmaßstab und konkretem Auftrag.
Weiterführende Beiträge
Welche Unterlagen für eine technische Untersuchung benötigt werden können, erläutert Welche Unterlagen benötigt ein IT-Sachverständiger bei Streit über Individualsoftware? .
Wie aus Anforderungen ein technisch nachvollziehbarer Soll-Ist-Vergleich entsteht, erläutert Softwaremängel technisch untersuchen: Soll-Ist-Vergleich .
Der allgemeine methodische Rahmen ist unter Quellen und Methodik dokumentiert.
Informationen zur Zusammenarbeit in gerichtlichen und anwaltlichen Kontexten finden sich unter IT-Sachverständiger für Gerichte und Rechtsanwälte .
Technische Fragestellung fachlich eingrenzen
Bei gerichtlichen und anwaltlichen Anfragen kann zunächst geprüft werden, welcher Teil einer Fragestellung technisch untersuchbar ist, welche Unterlagen benötigt werden und welche fachlichen Aussagegrenzen bestehen.
Informationen für Gerichte und Rechtsanwälte