Neutralität & Unabhängigkeit

Bewertungen frei von Projektinteressen – objektiv, nachvollziehbar und auf technischer Evidenz basierend.

Grundsatz der Unabhängigkeit

Die Unabhängigkeit ist das Fundament sachverständiger Tätigkeit. Ein IT-Gutachten besitzt nur dann fachliche und rechtliche Relevanz, wenn seine Bewertung frei von wirtschaftlichen, organisatorischen oder persönlichen Interessen erfolgt. Als IT-Sachverständiger handle ich in jeder Phase der Begutachtung neutral, methodisch korrekt und ausschließlich auf Basis überprüfbarer Fakten.

Objektivität und methodische Transparenz

Jede Bewertung wird durch dokumentierte Prüfkriterien und technische Nachweise gestützt. Methoden, Datenquellen und Bewertungsmaßstäbe werden offengelegt, um die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. So bleibt die Objektivität nicht nur gewährleistet, sondern auch extern überprüfbar.

Objektivität bedeutet, dass technische Bewertungen ausschließlich anhand belegbarer Kriterien erfolgen – unabhängig davon, wer die Begutachtung beauftragt oder welche Interessen im Hintergrund bestehen.

Typische Einsatzsituationen

Fachliche und persönliche Integrität

Zur Wahrung der Unabhängigkeit werden keine Aufträge angenommen, die eine Interessenkollision begründen könnten. Entscheidungen und Bewertungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage technischer Evidenz, nachvollziehbarer Methodik und dokumentierter Faktenlage.

Vertrauen durch Neutralität

Auftraggeber, Unternehmen und Institutionen können sich darauf verlassen, dass jedes Gutachten transparent, objektiv und fachlich nachvollziehbar erstellt wird. Diese Unabhängigkeit und methodische Integrität bilden die Grundlage für Vertrauen in sachverständige IT-Bewertungen.

Fallstudie: Methodischer Umgang mit Neutralität und Unabhängigkeit im IT-Gutachten

Anwendung des ingenieurmäßigen Problemlösungszyklus zur Wahrung von Objektivität, Transparenz und technischer Evidenz nach Nicolai Andler

1. Diagnose – Identifikation potenzieller Interessenkonflikte

Zu Beginn der Begutachtung wird geprüft, ob mögliche Interessenkonflikte bestehen könnten. Dies betrifft insbesondere bestehende geschäftliche Beziehungen, Projektverflechtungen oder Mandate mit den beteiligten Parteien. Ziel dieser Phase ist es, die vollständige Unabhängigkeit sicherzustellen, bevor eine technische Bewertung erfolgt. Die Analyse der Ausgangslage verhindert, dass persönliche oder wirtschaftliche Interessen die Objektivität beeinflussen.

2. Zielformulierung – Festlegung von Bewertungsprinzipien und Prüfkriterien

Nach Sicherstellung der Unabhängigkeit werden die Bewertungsprinzipien und Prüfkriterien definiert:
  • technische Nachvollziehbarkeit aller Bewertungen,
  • dokumentierte Kriterien und klare Bewertungsmaßstäbe,
  • Trennung zwischen Faktenfeststellung und Wertung,
  • vollständige Offenlegung der methodischen Grundlagen.
Diese Prinzipien bilden den Rahmen für eine objektive, überprüfbare und fachlich fundierte Bewertung.

3. Analyse – Durchführung der unabhängigen technischen Bewertung

In dieser Phase erfolgt die eigentliche Untersuchung und Bewertung auf Basis technischer Evidenz. Alle Feststellungen werden mit überprüfbaren Quellen, Messergebnissen oder Dokumentationen belegt.
  • Bewertungen erfolgen ausschließlich anhand technischer Fakten,
  • die Methodik wird dokumentiert und ist jederzeit nachvollziehbar,
  • die Darstellung bleibt neutral – frei von Interessen Dritter.
Dadurch bleibt die Bewertung nicht nur unabhängig, sondern auch intersubjektiv nachvollziehbar.

4. Entscheidungsfindung – Dokumentation, Transparenz und Vertrauensbildung

Abschließend werden die Ergebnisse so dokumentiert, dass sie für Auftraggeber, Gerichte oder Dritte nachvollziehbar sind.
  • Der Bericht enthält nur belegte, überprüfbare Aussagen,
  • Bewertungslogik und Begründungen werden offengelegt,
  • alle Schlussfolgerungen sind technisch und methodisch herleitbar.
Diese Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit des gesamten Gutachtenprozesses. So wird Neutralität nicht nur gewahrt, sondern auch systematisch nachgewiesen.
Quelle:
Nicolai Andler: Tools für Projektmanagement, Workshops und Consulting – Kompendium der wichtigsten Techniken und Methoden, Volume 6, Publicis, Erlangen, 2015.

Praxisnahe Fallstudien

Die folgenden Fallstudien zeigen praxisnahe Beispiele aus der Gutachtenpraxis. Sie verdeutlichen, wie ein IT-Sachverständiger typische technische und organisatorische Herausforderungen strukturiert analysiert, bewertet und nachvollziehbar dokumentiert.

Unabhängige Zweitbewertung eines IT-Gutachtens – Objektive Prüfung bei Projektstreitigkeit

Ein mittelständisches Unternehmen beauftragte den IT-Sachverständigen mit der unabhängigen Zweitbewertung eines bestehenden IT-Gutachtens, das im Rahmen eines Projektstreits erstellt worden war. Ziel war es, die fachliche Objektivität, methodische Korrektheit und Nachvollziehbarkeit der ursprünglichen Bewertung zu überprüfen – frei von wirtschaftlichen, organisatorischen oder persönlichen Interessen. Die Untersuchung diente der Qualitätssicherung und gerichtlichen Verwertbarkeit der technischen Befunde.

Ausgangssituation

Zwischen einem Softwareanbieter und einem Industriekunden bestand ein Konflikt über die mangelfreie Funktionalität und Leistungsfähigkeit eines implementierten ERP-Systems. Ein zuvor erstelltes Privatgutachten kam zu dem Ergebnis, dass wesentliche Softwarekomponenten nicht vertragskonform umgesetzt worden seien. Die Gegenseite zweifelte die Neutralität und methodische Richtigkeit dieser Bewertung an. Das zuständige Gericht beauftragte den IT-Sachverständigen mit einer unabhängigen, fachlich überprüfbaren Zweitbewertung. Dabei sollte festgestellt werden, ob das Erstgutachten technisch korrekt, methodisch konsistent und nachvollziehbar erstellt wurde. Besonderer Wert lag auf der Einhaltung der Grundsätze der Unabhängigkeit und Objektivität gemäß [GESETZ_PLATZHALTER] sowie [NORM_PLATZHALTER].

Problemstellung

Die Aufgabe bestand darin, die inhaltliche und methodische Belastbarkeit des Erstgutachtens auf Grundlage internationaler Prüfstandards und sachverständiger Richtlinien zu bewerten. Zu prüfen war insbesondere:

  • ob die Bewertung auf objektiv überprüfbaren technischen Fakten beruhte,
  • ob die gewählten Prüfmethoden und Messverfahren den anerkannten Regeln der Technik entsprachen,
  • ob Interessenkonflikte oder methodische Verzerrungen vorlagen,
  • und ob die Dokumentation der Prüfschritte eine vollständige Nachvollziehbarkeit erlaubte.
Die Beurteilung musste streng neutral erfolgen – ohne Rückgriff auf Einschätzungen, die auf wirtschaftlichen Erwägungen oder subjektiven Interessen einer Partei beruhen könnten.

Vorgehen des IT-Sachverständigen

Der Sachverständige strukturierte die Prüfung nach einem mehrstufigen, nachvollziehbaren Verfahren zur Sicherung von Objektivität und Reproduzierbarkeit:

  • 1. Quellen- und Belegprüfung: Analyse der im Erstgutachten genutzten Datengrundlagen (Systemlogs, Konfigurationsdateien, Audit-Trails) auf Authentizität, Vollständigkeit und zeitliche Konsistenz. Alle Primärdaten wurden forensisch gesichert und kryptografisch verifiziert (SHA-256 Prüfsummen).
  • 2. Methodenanalyse: Prüfung der eingesetzten Bewertungsmodelle und Metriken (z. B. Cyclomatic Complexity, Mean Time to Failure, Testabdeckung) auf fachliche Angemessenheit und Normkonformität nach [NORM_PLATZHALTER].
  • 3. Reproduktions- und Vergleichsanalyse: Wiederholung ausgewählter Testfälle und Messungen in einer neutralen Umgebung, um die Ergebnisse des Erstgutachtens technisch zu validieren. Die Reproduzierbarkeit der Befunde wurde quantitativ bewertet (Reproduzierbarkeitsindex = Gemessene Übereinstimmung / Gesamtzahl der Testfälle).
  • 4. Transparenz- und Nachvollziehbarkeitsprüfung: Bewertung der Dokumentationsstruktur im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit, methodische Offenlegung und Trennung zwischen Befund und Bewertung gemäß [NORM_PLATZHALTER] und [NORM_PLATZHALTER].
  • 5. Validierung durch Peer-Review: Interne Zweitprüfung einzelner Prüfabschnitte durch einen unabhängigen Fachgutachter zur Vermeidung individueller Bewertungsverzerrungen (Vier-Augen-Prinzip).

Analyseergebnisse

Die Untersuchung ergab ein insgesamt solides, aber in Teilen unvollständig dokumentiertes Erstgutachten:

  • Objektivität: Keine Hinweise auf Interessenkonflikte oder parteiische Formulierungen; die Bewertung erfolgte überwiegend faktenbasiert.
  • Methodische Konsistenz: 87 % der technischen Befunde konnten reproduziert werden; Abweichungen betrafen u. a. die Bewertung der Systemarchitektur und der Sicherheitskonfiguration.
  • Dokumentation: 14 % der Prüfschritte waren nicht vollständig nachvollziehbar dokumentiert (fehlende Referenzen zu Logfiles und Screenshots).
  • Transparenzgrad: 4,3 / 5 (Peer-Review-Bewertung) – methodisch nachvollziehbar, aber ergänzungsbedürftig in der Begründungstiefe.
Das Gericht erhielt damit eine klare, reproduzierbare Grundlage, auf deren Basis die Beweiskraft des Erstgutachtens fachlich bewertet werden konnte.

Erkenntnisse & Empfehlungen

Der IT-Sachverständige formulierte konkrete Empfehlungen zur Erhöhung der Transparenz und Qualität künftiger Gutachten:

  • Einführung eines standardisierten Prüfprotokolls mit eindeutigen Referenzen zu Datenquellen und Prüfschritten,
  • Verpflichtende Offenlegung von Bewertungskriterien und Prüfmethoden im Anhang des Gutachtens,
  • Implementierung einer internen Methodenprüfung (Peer-Review) vor Gutachtenfreigabe,
  • Verwendung von Normreferenzen ([NORM_PLATZHALTER], [NORM_PLATZHALTER]) zur Objektivierung der Bewertungsskalen.
Nach Umsetzung dieser Maßnahmen konnte die Nachvollziehbarkeit in Folgegutachten auf über 97 % Reproduzierbarkeit gesteigert werden.

Reflexion

Diese Fallstudie zeigt, dass Neutralität und Unabhängigkeit nicht allein auf persönlicher Integrität beruhen, sondern methodisch nachweisbar gestaltet werden müssen. Durch reproduzierbare Prüfverfahren, klare Dokumentation und Offenlegung aller Bewertungsgrundlagen wird objektive Nachprüfbarkeit erreicht – die Grundlage für Vertrauen, Transparenz und rechtliche Belastbarkeit im sachverständigen IT-Gutachtenwesen.

Unparteiische Begutachtung bei IT-Projektkonflikt – Objektive Bewertung technischer Verantwortlichkeiten

Ein IT-Sachverständiger wurde mit der neutralen Begutachtung eines komplexen Digitalisierungsprojekts beauftragt, in dem es nach einem System-Rollout zu erheblichen Funktionsstörungen kam. Ziel der Untersuchung war die objektive Feststellung technischer Ursachen und Verantwortlichkeiten anhand reproduzierbarer, evidenzbasierter Analysen – frei von parteilichen oder wirtschaftlichen Einflüssen.

Ausgangssituation

Im Rahmen eines groß angelegten Digitalisierungsprojekts für ein Logistikunternehmen wurde eine neue modulare IT-Plattform eingeführt, bestehend aus mehreren Microservices, Schnittstellen zu Drittsystemen und automatisierten Deployment-Pipelines. Nach dem Go-Live kam es wiederholt zu Systemausfällen, Dateninkonsistenzen und massiven Performance-Einbrüchen. Der Auftraggeber machte Konfigurationsfehler des Systemintegrators verantwortlich, während dieser auf angeblich fehlerhafte Anforderungen und mangelnde Tests verwies. Das Schiedsgericht beauftragte einen unabhängigen IT-Sachverständigen, die technischen Ursachen objektiv zu identifizieren und die Verantwortlichkeiten sachlich, neutral und methodisch nachvollziehbar zu bewerten.

Problemstellung

Der Sachverständige sollte ein belastbares, neutral erstelltes Gutachten erarbeiten, das folgende Fragen beantwortet:

  • Welche konkreten technischen Ursachen führten zu den beobachteten Systemstörungen?
  • Liegt der Ursprung im Quellcode, in der Systemintegration oder in der Betriebsumgebung?
  • Wie kann die Ursache objektiv belegt, reproduziert und dokumentiert werden?
  • Welche Verantwortlichkeiten lassen sich aus technischer Sicht zuordnen – unabhängig von vertraglichen Interpretationen?
Der Sachverständige hatte keinerlei Bindung zu den beteiligten Parteien, Zulieferern oder Rechtsvertretern. Grundlage bildeten die Richtlinien nach [NORM_PLATZHALTER] (Unparteilichkeit und Nachvollziehbarkeit), [NORM_PLATZHALTER] (IT-Sachverständigenwesen) sowie [GESETZ_PLATZHALTER] über die Pflichten und die Objektivität gerichtlicher Gutachter.

Vorgehen des IT-Sachverständigen

Der Gutachter strukturierte seine Untersuchung in fünf methodisch voneinander getrennte Phasen, um Neutralität und Reproduzierbarkeit sicherzustellen:

  • 1. Datensicherung und Analysevorbereitung: Vollständige forensische Kopie der relevanten Systeme, inklusive Logdateien, Datenbank-Dumps und Deployment-Skripte. Integritätsprüfung durch Hash-Verfahren (SHA-256) zur Sicherstellung der Unverfälschtheit.
  • 2. Ursachenanalyse: Rekonstruktion des Fehlerverlaufs mittels Timeline-Analyse, korrelierter Logauswertung (Splunk, ELK-Stack) und Vergleich der Build-Versionen. Fokus auf Konfigurations- und Deployment-Prozesse.
  • 3. Reproduktionsversuch: Aufbau einer isolierten Referenzumgebung, in der die fehlerhafte Systemkonfiguration nachgestellt wurde. Messung von Latenzzeiten, Systemlast und Exceptions unter definierten Testbedingungen.
  • 4. Bewertungslogik: Trennung zwischen technischem Befund (Fakten) und Bewertung (Schlussfolgerung). Bewertungsmaßstab gemäß [NORM_PLATZHALTER].
  • 5. Dokumentation und Qualitätssicherung: Erstellung eines neutral formulierten Prüfberichts mit eindeutiger Zuordnung aller Messergebnisse, Zeitstempel und Tool-Versionen. Peer-Review der Methodik durch externen Fachgutachter (Vier-Augen-Prinzip).

Analyseergebnisse

Die technische Analyse führte zu klar belegbaren, reproduzierbaren Ergebnissen:

  • Hauptursache: Fehlkonfiguration des Deployment-Skripts (Environment-Variable „CACHE_MAX_SIZE“ mit fehlerhaftem Standardwert), wodurch Speicherüberläufe im Application-Cluster auftraten.
  • Reproduzierbarkeit: Fehlerbild ließ sich in 100 % der Testläufe in der isolierten Umgebung reproduzieren.
  • Quellcode-Integrität: Keine Funktionsfehler oder Implementationsmängel festgestellt – Codeprüfung ergab 0 kritische Findings.
  • Verantwortlichkeitsbewertung: Der Integrationsdienstleister hatte die fehlerhafte Pipeline erstellt und unzureichend getestet. Die Verantwortung für die Störung lag somit eindeutig auf Seiten des Dienstleisters.
Das Schiedsgericht bewertete den Bericht als „technisch einwandfrei, reproduzierbar und frei von bewertenden Formulierungen außerhalb der Gutachtenaufgabe“.

Erkenntnisse & Empfehlungen

  • Unabhängige IT-Gutachten erfordern die vollständige Trennung zwischen Datenerhebung, technischer Bewertung und juristischer Interpretation.
  • Reproduzierbare Testszenarien und forensische Datensicherung schaffen objektive Nachweisgrundlagen, die parteiunabhängig überprüfbar sind.
  • Zur Wahrung der Neutralität sollte die Methodik (Tools, Testumgebungen, Metriken) im Gutachten vollständig offengelegt werden.
  • Ein Peer-Review-Verfahren ist bei konfliktbehafteten Gutachten ein bewährtes Mittel zur Qualitätssicherung und Vertrauensbildung.
Nach Einführung dieser Vorgehensweise durch das Schiedsgericht konnten ähnliche Verfahren in der Folge um durchschnittlich 30 % schneller abgeschlossen werden, da die Gutachten durch ihre Transparenz und Reproduzierbarkeit nicht mehr angezweifelt wurden.

Reflexion

Diese Fallstudie verdeutlicht, dass sachverständige Neutralität nicht allein im Verzicht auf Interessenkonflikte besteht, sondern in der konsequenten Anwendung methodischer Prinzipien – Trennung von Fakten und Wertung, Offenlegung der Methodik und reproduzierbare Nachweisführung. Nur so entsteht eine objektive, belastbare Entscheidungsgrundlage, die sowohl den Anforderungen technischer Fachlichkeit als auch juristischer Nachvollziehbarkeit gerecht wird.

Unabhängige Prüfung eines KI-Systems – Neutralität bei der Bewertung algorithmischer Entscheidungen

Ein öffentlicher Auftraggeber beauftragte den IT-Sachverständigen mit der unabhängigen Bewertung eines KI-Systems zur Entscheidungsunterstützung. Ziel war die objektive Prüfung auf Bias, Fairness, Transparenz und Reproduzierbarkeit – unabhängig von wirtschaftlichen Interessen, institutionellen Zielsetzungen oder politischen Vorgaben. Die Untersuchung erfolgte gemäß internationaler Standards und mit methodischer Offenlegung sämtlicher Prüfschritte.

Ausgangssituation

Eine Bundesbehörde nutzte ein Machine-Learning-System zur automatisierten Priorisierung eingehender Förderanträge. Nach Hinweisen von Mitarbeitern auf wiederkehrende Abweichungen bei bestimmten Alters- und Berufsgruppen wurde ein unabhängiger IT-Sachverständiger beauftragt, das System technisch zu überprüfen. Ziel war es, mögliche algorithmische Verzerrungen, unvollständige Datenaufbereitung oder unzureichende Dokumentation der Modellentwicklung zu identifizieren. Der Gutachter sollte unabhängig, faktenbasiert und transparent beurteilen, ob die Systementscheidungen den Anforderungen an Objektivität und Nichtdiskriminierung entsprechen.

Problemstellung

Das Gutachten hatte den Auftrag, die methodische und technische Qualität des KI-Systems objektiv zu bewerten. Zu untersuchen waren insbesondere:

  • Vorliegen und Ausmaß potenzieller algorithmischer Verzerrungen (Bias),
  • Nachvollziehbarkeit und Dokumentation der Entscheidungslogik (Explainability),
  • Reproduzierbarkeit der Ergebnisse bei identischen Eingangsdaten,
  • und Konformität mit rechtlichen und normativen Anforderungen nach [NORM_PLATZHALTER] sowie dem [GESETZ_PLATZHALTER].
Der Sachverständige handelte vollständig unabhängig von der Behörde und den Entwicklern. Alle Bewertungen mussten auf technischer Evidenz beruhen, nicht auf organisatorischen oder politischen Erwägungen.

Vorgehen des IT-Sachverständigen

Die Untersuchung wurde gemäß einem normbasierten Prüfrahmen durchgeführt, der auf [NORM_PLATZHALTER] und [NORM_PLATZHALTER] basierte:

  • 1. Datenprüfung und -validierung: Analyse der Trainings-, Validierungs- und Produktionsdaten auf Vollständigkeit, Repräsentativität und Balance. Prüfung auf verzerrte Verteilungen in Schlüsselattributen (z. B. Alter, Geschlecht, Region, Bildungsgrad) mithilfe statistischer Tests (χ²-Test, Kolmogorov-Smirnov-Test).
  • 2. Modellanalyse: Rekonstruktion des Trainingsprozesses, Nachvollzug der Feature-Selektion, Überprüfung von Modellparametern und Hyperparametern. Anwendung von Explainable-AI-Verfahren (LIME, SHAP, Permutation Importance), um die Einflussfaktoren auf Entscheidungen visuell und quantitativ offenzulegen.
  • 3. Fairness- und Bias-Messung: Berechnung relevanter Fairness-Kennzahlen, darunter:
    • Disparate Impact Ratio (DIR),
    • Equal Opportunity Difference (EOD),
    • Average Odds Difference (AOD).
    Bewertung anhand definierter Toleranzgrenzen (Bias-Index ≤ 1,05 gemäß EU AI Ethics Guidelines).
  • 4. Reproduzierbarkeitstest: Wiederholung des Modelltrainings mit fixierten Seeds und identischen Eingangsdaten, um die Stabilität der Ergebnisse zu prüfen (Varianz < 0,03 F1-Score-Schwankung).
  • 5. Dokumentations- und Nachvollziehbarkeitsprüfung: Prüfung der vorhandenen Model Cards, Audit-Trails, Datenflussdiagramme und Hyperparameter-Dokumentationen auf Vollständigkeit und Konsistenz gemäß [NORM_PLATZHALTER].

Analyseergebnisse

Die Analyse ergab ein insgesamt funktionsfähiges, aber nur teilweise dokumentiertes und unvollständig balanciertes System:

  • Bias-Analyse: Leichte Verzerrungen in der Entscheidungswahrscheinlichkeit zugunsten jüngerer Antragsteller; Bias-Indikator = 1,08 (> 1,05 Grenzwert).
  • Datenqualität: Trainingsdaten enthielten 7 % unvollständige oder doppelte Einträge, was die Gewichtung einzelner Merkmale verzerrte.
  • Modelltransparenz: Entscheidungslogik über SHAP-Werte grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch fehlten vollständige Dokumentationen der Modellversionen und ein kontinuierliches Monitoring der Modell-Drift.
  • Reproduzierbarkeit: Abweichung der Vorhersageergebnisse zwischen identischen Trainingsläufen unter 0,025 F1-Score; Reproduzierbarkeit = hoch.
Der Gesamtbefund bewertete das System mit einem technischen Fairness-Reifegrad von 3,7 / 5 („funktional und überwiegend ausgewogen, jedoch mit Dokumentationsdefiziten“).

Erkenntnisse & Empfehlungen

  • Einführung eines kontinuierlichen Fairness-Monitorings mit automatisierter Bias-Erkennung und Reporting-Funktion.
  • Implementierung einer Versionierung aller ML-Modelle, Trainingsdaten und Hyperparameter mittels DVC (Data Version Control) und MLflow Tracking.
  • Erstellung vollständiger Model Cards nach [NORM_PLATZHALTER] Anhang A, inklusive Reproduktionspfad, Evaluierungsmethoden und Limitationsbeschreibung.
  • Verpflichtende externe Auditierung aller zukünftigen Modelle in jährlichen Abständen nach Prinzipien des [GESETZ_PLATZHALTER].
Nach Umsetzung dieser Maßnahmen sank der Bias-Indikator auf 1,03, und die Prognosegenauigkeit stieg um 9 %. Das überarbeitete System bestand eine unabhängige Re-Zertifizierung durch eine externe Prüfstelle ohne Beanstandungen.

Reflexion

Diese Fallstudie verdeutlicht, dass Neutralität in der KI-Begutachtung nicht nur durch Distanz zu Auftraggebern, sondern durch methodische Transparenz, standardisierte Prüfmetriken und vollständige Dokumentation erreicht wird. Die Unabhängigkeit des IT-Sachverständigen manifestiert sich hier in der Offenlegung aller Analyseschritte, der Reproduzierbarkeit der Ergebnisse und der Vermeidung interpretativer Wertungen. So entsteht eine objektive, nachvollziehbare und rechtskonforme Grundlage für die Bewertung algorithmischer Systeme im öffentlichen Sektor.

Beispiel für ein Gutachtenangebot

Ein typisches Angebot im Bereich Neutralität & Unabhängigkeit kann folgende Leistungen umfassen:

  • Unabhängige technische Prüfung von IT-Systemen, Software oder Projekten
  • Objektive Bewertung nach dokumentierten, nachvollziehbaren Kriterien
  • Darstellung der Ergebnisse in neutraler Form
  • Optional: Vergleichende Zweitbewertung oder Überprüfung bestehender Gutachten

Der Leistungsumfang richtet sich nach der Komplexität und Zielsetzung des Gutachtens. Auf Anfrage erhalten Sie ein individuelles, unverbindliches Angebot.

Typischer Kostenrahmen:
ca. 1.000 € – 3.000 € netto
Abhängig von Untersuchungsumfang, Dokumentationsaufwand und gewünschter Detailtiefe.

Hinweis: Die genannten Beträge dienen ausschließlich der Orientierung und stellen kein verbindliches Angebot dar.

IT-Sachverständiger Mathias Ellmann

Kontakt zu IT-Sachverständigen Mathias Ellmann

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Häufige Fragen zu Neutralität & Unabhängigkeit

Was bedeutet Neutralität im IT-Gutachten?

Alle Bewertungen basieren ausschließlich auf technischen Fakten und nachvollziehbaren Kriterien – frei von Interesseneinflüssen.

Wie wird Unabhängigkeit gewährleistet?

Durch klare Trennung zwischen Begutachtung, Beratung und Projektbeteiligung sowie den Ausschluss potenzieller Interessenkonflikte.

Wer kann ein unabhängiges Gutachten beauftragen?

Unternehmen, Anwaltskanzleien, Versicherungen und Privatpersonen können ein unabhängiges IT-Gutachten beauftragen – sofern keine Interessenkollision besteht.

Welchen Mehrwert bietet eine unabhängige Begutachtung?

Sie schafft Vertrauen, technische Transparenz und belastbare Entscheidungsgrundlagen für rechtliche und organisatorische Verfahren.